Satzung des Kleingärtnervereins „Seehäuser Straße Bad Frankenhausen e.V.“
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein „Seehäuser Straße Bad
Frankenhausen e.V.“
(Kurzbezeichnung „KGV Seehäuser Straße Bad Frankenhausen e.V.“)
- Der „KGV Seehäuser Straße Bad Frankenhausen e.V.“ hat seinen Sitz in 06567 Bad Frankenhausen, Seehäuser Straße (gegenüber Gewerbegebiet) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Sondershausen unter der Nr. 130 A
eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im Kreisverband Kyffhäuserkreis der Gartenfreunde e.V.,nachfolgend –Kreisverband Kyffhäuserkreis- benannt und damit auch Mitglied im Landesverband Thüringen der Gartenfreunde e.V.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Geschäftsanschrift ist die Wohnanschrift des jeweiligen ersten
Vorsitzenden.
§ 2
Ziel und Zweck des Vereins
- Der „KGV Seehäuser Straße Bad Frankenhausen e.V.“ ist ein freiwilliger
Zusammenschluss von Personen, im weiteren Mitglieder genannt, die an
kleingärtnerischer Betätigung und naturnaher Freizeitbeschäftigung Interesse
haben.
- Die vordringlichste Aufgabe des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des
Kleingartenwesens auf gemeinnütziger Grundlage.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicher Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereinsmitglieder lehnen jede wirtschaftliche, mit Gewinnabsichten
verbundene Tätigkeit ab, sondern verfolgen im Verbund mit einer
fachgerechten Anleitung und Schulung der Kleingärtner die Erhaltung und
Gestaltung der Kleingärten um somit das Interesse der Bevölkerung am Klein-
gartenwesen zu erhalten und zu steigern.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind für alle
Mitglieder bindend.
Daraus resultierende Aufgaben und Aufträge sind von den Mitgliedern eigenständig zu realisieren.
Die Handlungen der Funktionsträger sind zu unterstützen.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
- Finanzen
5.1 Die finanziellen Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5.2 Die Mitglieder des Vorstandes, der Fachberater, sowie die Beisitzererhalten derzeit eine jährliche Aufwandsvergütung von 50 € je Jahr, der Vorsitzende erhält eine Vergütung von 120 € je Jahr.
Erhöhungen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Funktionsträger können für besondere Leistungen im Auftrag des Vereins bis zu 500 € pro Jahr als Vergütung erhalten.
Dazu ist ein Beschluss des Vorstandes mi 2/3 –Mehrheit erforderlich.
5.3 Mitglieder des Vereins können mit Geschenken und Gutscheinen bis zu 40 € für besondere Leistungen für den Verein, bei Vereins- und persönliche Jubiläen geehrt werden.
5.4 Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen Rücklagen für besonders notwendige, wichtige und finanziell aufwendige Investitionen zu bilden und in höchstens 5 Jahren dem beschlossenen Zweck zuzuführen.
Sollten nach Abschluss des Projektes noch Mittel vorhanden sein, sind diese im Folgejahr satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.
- Die Kleingartenpachtfläche des Vereins wird auf der Grundlage des § 2 Bundeskleingartengesetzes durch den Kreisverband Kyffhäuserkreis, als gemeinnütziger Zwischenpächter gepachtet.
- Die Unterverpachtung von Kleingärten erfolgt durch den Kleingartenverein „Seehäuser Straße“ Bad Frankenhausen e.V. der diese Aufgabe als Beauftragter des Kreisverbandes Kyffhäuserkreis erfüllt.
- Alleiniger Rechtsvertreter gegenüber dem Verpächter ist der Kreisverband Kyffhäuserkreis gemäß seiner Stellung als Zwischenpächter.
§ 3
Mitgliedschaft
- Erwerb der Mitgliedschaft:
1.1 Mitglied kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Person werden, wenn sie die Zielstellung des Vereins und die Rahmenbedingungen der Kleingartennutzung anerkennt und/ oder Interesse am Kleingartenwesens hat.
1.2 Für den Abschluss eines Kleingarten-Unterpachtvertrages wird die Mitgliedschaft im Verein vorausgesetzt.
Mitglied im Verein zu werden ist auch ohne Pachtung eines Kleingartens möglich.
Die Mitgliedschaft ist freiwillig, persönlich, nicht vererbbar und auch nicht übertragbar.
1.3 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über den Antrag befindet der Vorstand. Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen. Ablehnungsgründe brauchen nicht angegeben zu werden.
1.4 Mit der Zahlung der Aufnahmegebühr und dem Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr ist die Aufnahme vollzogen.
1.5 Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder des Vereins oder Personen des öffentlichen Lebens ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um das Kleingartenwesen im Allgemeinen oder besonders um diesen Kleingärtnerverein verdient gemacht haben. Die Mitgliederversammlung hat die Ernennung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.
1.6 Ehrenmitglieder, die als Person des öffentlichen Lebens ernannt wurden, können an den Mitgliederversammlungen des Vereins ohne Stimmrecht teilnehmen.
- Das Mitglied hat das Recht:
2.1 das aktive und passive Wahlrecht innerhalb des Vereins auszuüben, Kritiken, Anträge, Vorschläge und Einsprüche vorzutragen und einzubringen.
2.2 an allen Beschlussfassungen in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
2.3. Veranstaltungen und Schulungen des Vereins zu besuchen.
2.4. Einrichtungen und Geräte des Vereins nach Maßgabe getroffener Beschlüsse zu nutzen.
2.5 seinen durch den Pachtvertrag zur kleingärtnerischen Nutzung überlassenen Kleingarten unter Einhaltung des Bundeskleingartengesetzes, der Satzung und der Rahmenkleingartenordnung, sowie des Unterpachtvertrages individuell zu bearbeiten und zu gestalten.
2.6. Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung zu nehmen.
- Rechte des Ehrenmitglieds
Ehrenmitglieder sind befreit von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages und der Ableistung von Gemeinschaftsarbeit.
- Das Mitglied hat die Pflicht:
4.1 das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu wahren und zu fördern sowie jederzeit dessen Interesse zu vertreten und mit den gewählten Organen zusammenzuarbeiten.
4.2. das Bundeskleingartengesetz und die gültige Rahmengartenordnung sowie den Pachtvertrag einzuhalten und Anordnungen des Vorstandes oder Beauftragten zu befolgen.
4.3. die zugeschickte Jahresrechnung termingerecht und vollständig zu begleichen.
4.4. die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Stundenzahl Gemeinschaftsarbeit in der Kleingartenanlage zu leisten oder bei Nichterfüllung die entsprechenden geldlichen Ersatzleistungen zu erbringen.
4.5 über den geplanten Neu- und Umbau von Lauben, Schuppen und Überdachungen den Vorstand zu informieren.
4.6. die Nutzung der Lauben als Dauerwohnung und die Vermietung an Dritte zu unterlassen.
4.7. Wohnungswechsel und Änderungen zur Person sind dem Vorstand sofort mitzuteilen.
- Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt:
5.1. durch Auflösung des Vereins
5.2. durch den freiwilligen Austritt. Dieser kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und ist schriftlich bis zum 3. Werktag im August zu erklären. Die Weiterführung eines Unterpachtvertrages bleibt nach bestehender Rechtslage vom Austritt unberührt.
5.3. durch den Tod. Die Beendigung eines Pachtvertrages wird durch den Pachtvertrag geregelt.
5.4. durch den Ausschluss, wenn das Mitglied in hohem Maße den Vereinsinteressen vorsätzlich geschadet, wiederholt gegen die Satzung verstoßen und Vereinsbeschlüsse nicht befolgt, mit dem Jahresbeitrag sechs Monate im Rückstand ist sowie den Vorstand gröblichst beleidigt hat.
Ein Ausschluss kann durch den Vorstand erst ausgesprochen werden, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen Gelegenheit hatte sich zu den erhobenen Vorwürfen vor dem Vorstand äußern.
Der Ausschließungsbeschluss mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
Dem Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses das Recht zu, schriftlich zu widersprechen, über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
5.5. Bei Aberkennung der bürgerlichen Rechte.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft und am Vereinsvermögen. Eine Rückzahlung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen bzw. Umlagen ist ausgeschlossen.
Unberührt von der Beendigung der Mitgliedschaft bleibt der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragszahlungen oder anderer finanzieller Forderungen sowie Pachten u. ä.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich zu Beginn eines Geschäftsjahres fällig und ist durch alle im Verein eingetragenen Mitglieder (außer Ehrenmitglieder) bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten. Zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag sind die anderen Leistungen (Pacht, Wasser und Strom sowie Umlagen) in einem Betrag zu zahlen.
Wird nach diesem Termin gemahnt, ist eine Mahngebühr, die von der MV festgesetzt wird, zu erheben.
Die Mahnung gilt als zugestellt, wenn sie durch den Verein verteilt oder per Post aufgegeben wurde.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr,des Mitgliedsbeitrages und der Umlage fürnotwendige Investitionenwird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Für die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages ist der jeweils gültige Beschluss maßgebend.
- Mitgliedsbeiträge sind ausschließlich zu verwenden für die:
- Beitragszahlung an den Territorial- und Landesverband
- Sicherung der Rechts- und Arbeitsfähigkeit des Vereins
- Fachliche Beratung und Betreuung der Mitglieder und Aufwandsvergütungen
- Erfüllung von Verwaltungsaufgaben, Sicherung der Pachtsache und für
Erhaltungsmaßnahmen an vereinseigenen baulichen Anlagen und Geräten.
- Versicherungsrechtliche Absicherung des Vereins, der Vorstandsmitglieder und der vereinseigenen Immobilien.
- Förderung eines vielseitigen Vereinslebens.
§ 5
Organe des Vereins
- Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
§ 6
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus: dem /der Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Kassierer/in
dem/der Schriftführer/in
- Je 2 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Vorstand führt zwischen den Mitgliederversammlungen die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen in allen Verwaltungsangelegenheiten, im Rechts- und Geschäftsverkehr gegenüber Ämtern, Behörden, Verwaltungen und gegenüber den Vereinsmitgliedern. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
- Die Wahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder erfolgt durch die MV, die auch bei Notwendigkeit den Vorstand oder einzelne Mitglieder vorzeitig abrufen kann.
Wählbar ist jedes Mitglied des Vereins, welches über die nötige Eignung für das jeweilige Vorstandsamt verfügt.
Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Amtsdauer läuft jeweils bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl ist möglich.
Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes an der Vorstandsarbeit wird eine Nachwahl in der Mitgliederversammlung durchgeführt.
Bis zur Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand ein Gartenfreund per Beschluss eingesetzt werden.
- Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und darf seine Tätigkeit nur auf die Erreichung der satzungsgemäßen Ziele ausrichten.
- Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand trifft sich regelmäßig zu Beratungen, vier Sitzungen jährlich sind zu protokollieren. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
- Der Vorstand entscheidet in seinen Sitzungen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorsitzenden entscheidend. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- Zur Klärung und Bearbeitung besonderer Angelegenheiten kann der Vorstand Ausschüsse berufen. Sie arbeiten ehrenamtlich und werden bei Notwendigkeit zu Vorstandsitzungen eingeladen.
Dem Vorstand als auch den Ausschüssen werden die baren Auslagen vergütet. Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und deren Pauschalhöhe wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Mitglieder des Vorstandes, welche aus der Funktion ausscheiden, sind je aktives Jahr, im Nachhinein 1 Jahr von den gemeinnützigen Stunden befreit.
§ 7
Der erweiterte Vorstand
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Fachberater, 1-5 Beisitzer sowie den Wegeobleuten, dem Technikwart und dem Verantwortlichen für Strom und Wasser. Die Wegeobleute, der Technikwart und die Verantwortlichen für Strom und Wasser werden durch den Vorstand in ihr Amt berufen. Der Fachberater und die Beisitzer sind durch die Mitgliederversammlung für 5 Jahre zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Fachberater und die Beisitzer nehmen an den Vorstandssitzungen teil und haben Stimmrecht.
- Die Aufgabe des erweiterten Vorstandes ist es, den Vorstand bei der Vorbereitung und Organisation der Vereinsarbeit umfassend zu unterstützen.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes arbeiten dem Vorstand bei allen Fragen der Vereinsarbeit zu, sie erfüllen spezifische Aufgabenstellungen des Vorstandes, können Anträge an den Vorstand stellen, Vorschläge zur Verbesserung der Vereinsarbeit einbringen, Beschlüsse mit vorbereiten und bei der Umsetzung mitwirken.
- Mitglieder des erweiterten Vorstandes die aus der Funktion ausscheiden sind für jedes aktive Jahr im Nachhinein für ein Jahr von den gemeinnützigen Stunden befreit.
§ 8
Mitgliederversammlung (MV)
- Einberufung der Mitgliederversammlung:
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
- Eine außerordentliche MV kann bei Notwendigkeit vom Vorstand einberufen werden. Diese ist ferner einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Wenn mindestens fünfundzwanzig Prozent der Mitglieder einen schriftlichen Antragmit Angabe der Gründe stellen oder die Finanzrevisoren eine außerordentlicheMV für dringend geboten halten.
- Zur Jahreshauptversammlung und ordentlichen MV ist vier Wochen vor dem Termin schriftlich mit Tagesordnungeinzuladen.
- Beantragte außerordentliche MV haben innerhalb von drei Wochen nach dem Antrag stattzufinden.
- Aufgaben der Jahreshauptversammlung:
- Entgegennahme von Geschäfts-, Kassen- und des Revisionsberichtes des Vorstandes, des Kassierers/in und der Revisionskommission.
- Beschlussfassung über das Haushaltsjahr für das laufende Geschäftsjahr.
- Entlastung des Vorstandes, einzelner Vorstandsmitglieder, der Mitglieder des erweiterten Vorstandes, der Finanzrevisoren und andere Funktionsträger außerhalb des Vorstandes.
- Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins zu beschließen.
- Festsetzung der Beiträge, Umlagen und sonstiger Leistungen z. Bsp. Aufwandsentschädigungen für den Vorstand.
- Ehrenmitglieder zu ernennen.
- Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der MV beim Vorstand schriftlich zu beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der MV die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der MV gestellt werden, beschließt die MV. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Beschlussfassung über einen Widerspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.
- Die Einsetzung von Ausschüssen zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten zu beschließen.
3. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:
- Die Beschlussfähigkeit einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben (außer in den Fällen von § 10 Abs. 2). Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlungfestzustellen.
- Beschlüsse werden, mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltung gilt als Nichtabgabe der Stimme. Stimmengleichheit wird, außer bei Wahlen, als Ablehnung gewertet. Bei Wahlen ist bei Stimmengleichheit eine Stichwahl durchzuführen.
- Der Vorstand wird in der MV offen gewählt, wobei über jedes Vorstandsamt bzw. über die dafür kandidierende Person einzeln abzustimmen ist. Bei mehreren Kandidaten für ein Vorstandsamt ist eine geheime Wahl nötig.
Alle Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt, das Stimmenverhältnis ist für jeden Wahldurchgang in einem Wahlprotokoll festzuhalten. Zur Durchführung der Wahl kann eine Wahlkommission eingesetzt werden.
4. Leitung und Beurkundung der Mitgliederversammlung
- Die Leitung der MV erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder auf seinen Vorschlag durch einen zu wählenden Versammlungsleiter. Der Protokollführer wird vom Vorstandbestimmt.
- Zur Beurkundung der Thematik und der gefassten Beschlüsse ist von jeder MV ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9
Kassen und Rechnungswesen
- Vor jedem Geschäftsjahr hat der Vorstand einen Haushaltsvorschlag aufzustellen in dem sämtliche Ausgaben durch die zu erwartende Einnahmen gedeckt sein müssen. Der Haushaltsvorschlag ist durch die MV zu bestätigen.
- Die Führung der Kasse (Bankkonten) und Rechnungslegung (Buchhaltung) erfolgen durch den Kassierer/in mit hoher kaufmännischer Sorgfalt unter Mitwirkung und Mitverantwortung des Vorsitzenden.
- Von der Jahreshauptversammlung werden für 5 Jahre zwei Finanzrevisoren und ein Stellvertreter gewählt. Diese Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören, können aber Nichtmitglieder sein. Ein Finanzrevisor kann wiedergewählt werden, wenn seit dem Ende seiner letzten Amtsperiode drei Jahre vergangen sind.
- Die Finanzrevisoren haben mindestens einmal pro Jahr den Konto- und Kassenstand, die Buchführung, die Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäße Verbuchung, sowie die satzungs- und haushaltgemäße Mittelverwendung des Vereins zu kontrollieren.
- Die Finanzrevisoren berichten der MV über das Prüfungsergebnis und beantragen, wenn keine gegenteiligen Gründe vorliegen, die Entlastung des Vorstandes.
- Die Finanzrevisoren können vom Vorstand die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen wenn dieser Schritt durch das Ergebnis einer Finanzkontrolle für notwendig erachtet wird.
§ 10
Auflösung des Kleingärtnervereins
- Die Änderung des Vereinszweckes sowie die Auflösung des Vereins, kann nur auf einer außerordentlichen MV beschlossen werden.
- Für einen jeweiligen Beschluss ist eine Beschlussfähigkeit oder Zustimmung deranwesenden Mitgliedernotwendig. Der TV Artern und der Landesverband sind zuvor zu hören.
Erscheinen weniger als Dreiviertel aller Mitglieder ist binnen zwei Wochen die MV mit gleicher Tagesordnung neu einzuberufen.
Diese MV kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit über Änderung des Verein Zweckes bzw. über die Auflösung des Vereins zu beschließen. In den Einladungen ist hierauf hinzuweisen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Kreisverband Kyffhäuserkreis der Gartenfreunde e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oderkirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens ist zuvor die Genehmigung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
§ 11
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 11.08.2012, die Änderungen von der Mitgliederversammlung am 12.04.2014, beschlossen und wird mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Bad Frankenhausen, den 12.04.2014
Seidel |
Schmidt |